Ein Sieg für die Freiheit – BVG erklärt Vorratsdatenspeicherung für nichtig
Der Verstoß gegen das Grundrecht auf Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses nach Art. 10 Abs. 1 GG führt zur Nichtigkeit der §§ 113a und 113b TKG sowie von § 100g Abs. 1 Satz 1 StPO, soweit danach Verkehrsdaten gemäß § 113a TKG erhoben werden dürfen. Die angegriffenen Normen sind daher unter Feststellung der Grundrechtsverletzung für nichtig zu erklären (vgl. § 95 Abs. 1 Satz 1
und § 95 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG).
Wenn das mal keine gute Nachricht ist! Die Pressemitteilung des BVG gibt es hier. Einen längeren Artikel mit Kommentar zu dem Thema gibt es heute Abend
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